Rechtsanwältin Katharina Kraft
Kanzlei für Erbrecht, Familienrecht und internationales Recht

Leserfragen im 'Tagesspiegel'

beantwortet von Rechtsanwältin Katharina Kraft-Rudel, Berlin

Ich habe gelesen, dass man künftig Unterhaltsansprüche europaweit besser durchsetzen kann. Was ändert sich genau?

In diesem Monat tritt eine neue europäische Unterhaltsverordnung in Kraft. Mit dieser sollen die großen Schwierigkeiten beseitigt werden, mit denen Kinder und Ehegatten zu kämpfen haben, die ihren Unterhalt über Ländergrenzen hinweg durchsetzen müssen. Verweigert etwa der in Italien ansässige Vater den in Deutschland lebenden Kindern den Unterhalt, muss für die Zwangsvollstreckung der Gerichtsvollzieher in Italien bemüht werden. Bei grenzüberschreitenden Fällen hieß das oft: recht haben ist nicht gleich recht bekommen.

Auf diesen Erfahrungssatz konnten sich säumige Unterhaltspflichtige häufig verlassen. Denn angesichts des Aufwandes, der für eine Auslandsvollstreckung betrieben werden musste, kapitulierten viele. Für die Vollstreckung im Ausland waren teure Übersetzungen und ein eigenes gerichtliches Anerkennungsverfahren in dem anderen Staat nötig. Bei mehreren Umzügen musste dieses Prozedere wiederholt werden.

Die neue europäische Unterhaltsverordnung soll Erleichterung bringen. Das Anerkennungsverfahren wurde abgeschafft! Schon dadurch spart der Unterhaltsberechtigte, der vollstrecken will, viel Zeit. Zukünftig hat ein Unterhaltsbeschluss eines deutschen Gerichts unmittelbar ohne weitere Prüfung in jedem Mitgliedsstaat Wirkung. Eine deutsche Mutter kann in Italien ohne Zwischenschritt einen Gerichtsvollzieher beauftragen, den von dem deutschen Gericht festgesetzten Unterhalt zu pfänden.

Darüber hinaus wird in jedem Mitgliedsstaat eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet, die eine schnelle länderübergreifende Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Unterhaltszahlungen gewährleisten soll. Die deutsche Mutter kann sich also in Deutschland an die zentrale Stelle für EU-Unterhalt (www.bundesjustizamt.de) wenden. Von dort wird für sie der Aufenthaltsort des Unterhaltspflichtigen ermittelt und Kontakt zu der zentralen Anlaufstelle des Staates aufgenommen, in dem dieser lebt. Die Mutter kann ihren Vollstreckungsantrag auch direkt beim Bundesjustizamt abgegeben. Dieses übernimmt dann die Zustellung der Schriftstücke. Das Amt muss den Antrag der Mutter innerhalb von 30 Tagen an die zentrale Stelle des Vollstreckungsstaates weiterleiten. Auch die Zentralstelle des Vollstreckungsstaates soll den Antrag innerhalb von 30 Tagen bearbeiten. Die Antragsteller sollen somit schon nach 60 Tagen über den Stand der Vollstreckung informiert werden. Schließlich leistet das Bundesjustizamt auch finanzielle Hilfe. Wenn ausnahmsweise die Einschaltung eines Anwalts im Vollstreckungsstaat nötig wird, kann Hilfe für die Verfahrenskosten gewährt werden. Für die Durchsetzung des Unterhalts von Kindern bis zum 21. Lebensjahr soll immer Verfahrenskostenhilfe gewährt werden. Das gilt auch für Dolmetscher- und Reisekosten.

Der Tagesspiegel, 3.04.2011

Wir sind ein Ärztepaar und wollen nach England auswandern. Vorher wollen wir aber festlegen, was gilt, wenn es im Ausland zur Trennung oder Scheidung kommen sollte. Was müssen wir beachten?

Sie können die Bedingungen für den Fall einer Trennung und Scheidung in einem Ehevertrag festlegen. Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden. Wichtig ist, dass Sie sich im Vorfeld darüber beraten lassen, ob Eheverträge in der Rechtsordnung Ihres Auswanderungslandes für die Gerichte bindend sind. Dies ist zwar häufig der Fall, aber nicht immer. So akzeptierte Großbritannien Eheverträge bis vor kurzem gar nicht. Für diese Rechtsauffassung hat das Königreich viel Kritik in der EU bekommen.

Denn die Mitgliedstaaten wollen die Vereinheitlichung des europäischen Familienrechts voranbringen. Im vergangenen Oktober hat der Oberste Gerichtshof in London jedoch mit dieser britischen Tradition gebrochen (Fall Radmacher) und bestätigt, dass ein auf faire Weise zustande gekommener Ehevertrag berücksichtigt werden muss.

In diesem Fall hatten eine Deutsche und ein Franzose vor ihrer Heirat einen Ehevertrag vor einem deutschen Notar abgeschlossen. Die Ehefrau stammte aus einer Industriellenfamilie und hatte ein sehr großes Familienvermögen übertragen bekommen. Die Eheleute Radmacher hatten vereinbart, dass ein Zugewinnausgleich ausgeschlossen sein sollte. Diese Regelung hätte in Deutschland zur Folge gehabt, dass der Ehemann null Ansprüche auf den in der Ehe erzielten Vermögenszuwachs der Frau gehabt hätte. Im Übrigen ist nach dem deutschen Familienrecht ohnehin geregelt, dass jeder Ehegatte sein geerbtes oder geschenktes Vermögen allein behalten kann. In England dagegen wird auch geerbtes und geschenktes Vermögen in die Aufteilung bei einer Scheidung miteinbezogen. Das erstinstanzliche Familiengericht hatte dem Ehemann daher einen Vermögensausgleich zugebilligt, der Oberste Gerichtshof sah das jedoch anders und meinte, der Mann müsse sich an seinen Verzicht vor der Ehe halten.

Mit dieser Kehrtwende schließt sich auch Großbritannien einem Trend in Europa an, Eheverträge in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten anzuerkennen. Deutschland und Frankreich sind in diesem Punkt Vorreiter. Sie haben den gemeinsamen Wahlgüterstand geschaffen. Dieser soll gewährleisten, dass im Falle einer Scheidung – ob in Frankreich oder Deutschland – das gleiche Recht Anwendung findet. Für Sie bedeutet dies, dass Sie mithilfe eines Ehevertrages die Folgen einer Auslandsscheidung mitbestimmen können. Allerdings können Sie nicht damit rechnen, dass entsprechend dem deutsch-französischen Wahlgüterstand exakt die gleiche Rechtsanwendung erfolgt. Sie müssen einkalkulieren, dass die ausländischen Familiengerichte Ihren Ehevertrag durch "die Brille" ihres nationalen Rechts betrachten und auswerten. Insoweit sind Abweichungen möglich.

Der Tagesspiegel, 3.04.2011

Meine Frau ist Französin, sie hat ein Ferienhaus an der Côte d'Azur geerbt. Nachdem wir es modernisiert haben, hat es sehr an Wert gewonnen. Was passiert mit dem Haus, wenn wir uns scheiden lassen?

Welches Recht gilt, hängt davon ab, in welchem Land die Scheidung durchgeführt wird und auf welches Recht die Rechtsordnung dieses Landes verweist. Die gerichtliche Zuständigkeit für Ihr Scheidungsverfahren beurteilt sich nach der Europäischen Eheverordnung. Zusätzlich ist zu klären, welches nationale Recht Anwendung findet.

Im deutschen Internationalen Familienrecht wird zuerst gefragt, ob die Ehegatten im Zeitpunkt der Heirat eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besaßen. Gab es eine solche nicht, wird nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten bei der Heirat gefragt. Wenn Sie Deutscher sind und Ihre Frau Französin ist und Sie bei der Heirat in Frankreich lebten, würde das deutsche Familiengericht französisches Güterrecht anwenden.

Lebten Sie dagegen bei der Heirat zusammen in Deutschland und haben Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen, gilt das deutsche Recht der Zugewinngemeinschaft. Danach behält jeder Ehegatte während der Ehe sein erworbenes Vermögen als sein Eigentum. Ein Ausgleich findet nur im Falle der Beendigung des Güterstandes im Wege einer Ausgleichszahlung statt. Dabei hat der Ehegatte, der in der Ehe nach Abzug von geschenktem und geerbtem Vermögen den höheren Zugewinn hat, diese Differenz zur Hälfte an den anderen auszugleichen.

Das französisches Recht unterscheidet zwischen dem Eigenvermögen der Frau, dem Eigenvermögen des Mannes und dem Gemeingut der Eheleute. Das Gemeingut besteht aus dem, was die Ehegatten allein oder gemeinsam in eigener Arbeit oder als Ertrag aus eigenen Gütern während der Ehe erwirtschaftet haben. Geerbtes Vermögen gehört zum Eigengut. Somit verbleibt das Ferienhaus auch nach französischem Recht im Eigentum Ihrer Frau. Sie schuldet dem Gemeingut jedoch einen Ausgleich für die Mittel, die aus dem Gemeingut (Ihr Gehalt) in die Modernisierung geflossen sind, und einen Ausgleich für den Wertzuwachs.

Die verschiedenen Systeme können zu großen wirtschaftlichen Unterschieden führen. Trennungswillige Ehegatten sehen sich häufig unter Druck, miteinander in Wettstreit über die günstigere nationale Zuständigkeit zu treten. Deutschland und Frankreich haben aber jetzt einen großen Schritt hin zu einem einheitlichen europäischen Familienrecht getan. Es wurde ein neuer gemeinsamer gesetzlicher Güterstand, der deutsch-französische Wahlgüterstand, geschaffen. Dieser ist dem deutschen Zugewinnausgleich sehr ähnlich, enthält aber auch typische französische Komponenten.

Ehegatten, die diesen Güterstand durch einen Notarvertrag für ihre Ehe festlegen, können im Falle ihrer Scheidung in Frankreich und Deutschland mit der gleichen Rechtsanwendung rechnen.

Der Tagesspiegel, 12.09.2010

Mein Mann hat meine Tochter (sechs) und mich sitzen gelassen und ist in die Türkei gegangen. Unterhalt zahlt er nicht. Was kann ich tun?

Sie können Ihren Ehemann sowohl in der Türkei als auch in Berlin auf Unterhalt verklagen. Als ersten Schritt empfehle ich, Unterhalt für Ihre Tochter bei der Unterhaltsvorschusskasse zu beantragen. Diese springt ein, wenn der andere Elternteil keinen Kindesunterhalt zahlt. Der Antrag ist beim Jugendamt Ihres Wohnbezirkes zu stellen. Allerdings wird weniger als der gesetzliche Mindestunterhalt und dieser längstens für sechs Jahre und nur bis zum 12. Lebensjahr gezahlt. Für eine Klage wegen Kindesunterhalts ist in Deutschland das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wahlweise kann aber auch am Wohnort des Unterhaltsschuldners geklagt werden.

Beim Ehegattenunterhalt in gemischt-nationalen Ehen kommt es für die Verwendbarkeit des deutschen Urteils im Ausland auf die Beachtung des ausländischen Rechts an. Wenn Sie Deutsche sind und Ihr Mann die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und Ihre Familie bis zum Wegzug Ihres Mannes in Berlin gelebt hat, ist aus deutscher Sicht auch deutsches Recht anzuwenden. Dagegen ist nach dem türkischen internationalen Familienrecht türkisches Unterhaltsrecht anzuwenden. Wenn es dabei im konkreten Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, ist es wichtig, dass das deutsche Gericht das türkische Recht richtig angewendet hat, damit der Unterhalt auch in der Türkei vollstreckt werden kann. Anderenfalls wird das deutsche Urteil in der Türkei nicht anerkannt und Sie haben einen wertlosen Titel erlangt.

Deshalb muss das deutsche Familiengericht in diesen Fällen den Unterhalt nach türkischem Recht ermitteln. Das türkische Recht kennt bei der Scheidung ein Schuldprinzip und kann materiellen Schadenersatz und eine Art Schmerzensgeld für erlittene Persönlichkeitsverletzungen zubilligen. Außerdem kann der Ehegatte, der durch die Scheidung bedürftig wird, Anspruch auf unbefristeten Unterhalt haben. Jedoch wird dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten der Unterhalt versagt, wenn ihn ein "höheres Verschulden" an dem Scheitern der Ehe trifft als den anderen.

Im deutschen Recht kommt es auf das Verschulden nicht an. Deshalb bekommt ein Ehegatte in Deutschland hilfsweise auch dann Unterhalt, wenn er seinen Anspruch nach dem türkischen Verschuldensprinzip verloren hat, aber wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes auf Unterhalt angewiesen ist.

Nach erfolgreichem Abschluss des Gerichtsprozesses müssen Sie in der Türkei die Zwangsvollstreckung betreiben, wenn Ihr Mann nicht freiwillig zahlt. Die Vollstreckung setzt voraus, dass das deutsche Urteil in der Türkei förmlich anerkannt und für vollstreckbar erklärt wird. Bei der Vollstreckung bietet das Bundesamt für Justiz (www.bundesjustizamt.de) Unterstützung.

Der Tagesspiegel, 10.05.2010

Ein Ehepaar möchte ein Kind adoptieren. Da die Eheleute schon älter sind, haben sie in Deutschland wenig Chancen. Daher überlegen sie, ein Kind aus dem Ausland zu adoptieren. Ist das einfacher?

Eine seriöse Auslandsadoption ist aus guten Gründen nicht "einfacher" als eine Inlandsadoption. Denn die Vermittlung eines ausländischen Kindes an Adoptiveltern in Deutschland gelingt im Ergebnis nur, wenn dabei den deutschen gesetzlichen Vorschriften entsprochen wird. Zunächst ist zwischen Staaten zu unterscheiden, die das Internationale Adoptionsabkommen unterzeichnet haben und den übrigen sogenannten Nichtvertragsstaaten.

Wenn ein Kind aus einem Vertragsstaat adoptiert werden soll, muss dies unter Einschaltung einer autorisierten Vermittlungsstelle erfolgen. Die Vermittlungsstelle hat die Adoptionsbedürftigkeit des Kindes an seinem Wohnort und die Elterneignung der Adoptionsbewerber zu prüfen. Nach erfolgter Prüfung muss die Adoption zusätzlich von dem Staat, dem das Kind angehört, und von der zuständigen staatlichen Stelle in Deutschland genehmigt werden. Nur wenn beide Staaten mit der Adoption einverstanden sind, kann das Adoptionsverfahren fortgesetzt werden. Die Bundeszentrale für Auslandsadoptionen in Bonn unterhält eine Liste der Vertragsstaaten und der zugelassenen Vermittlungsstellen (www.bundesjustizamt.de).

Bei einer Adoption in einem Staat, der nicht Vertragspartner des Internationalen Adoptionsabkommens ist, müssen diese Bedingungen nicht erfüllt werden. Mit diesen Staaten ist eine Adoption auch ohne Einschaltung einer Vermittlungsstelle nicht verboten, beinhaltet aber das Risiko, dass Schwierigkeiten bei der Einreise des Kindes entstehen und die Anerkennung der Adoption in Deutschland versagt wird. Entsprechend ist erst kürzlich über eine indonesische Adoption geurteilt worden. Das deutsche Gericht hat die Anerkennung abgelehnt, weil von den Behörden in Indonesien nicht konkret geprüft worden war, ob die Adoption dem Wohl des Kindes diente und die Eltern geeignet waren.

Bei der Frage, welche Länder als Adoptionsländer in Betracht kommen, muss beachtet werden, dass das Adoptionsrecht in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt ist. Es kann sein, dass eine ausländische Adoption nicht dieselben rechtlichen Wirkungen hat wie eine deutsche Adoption. Man unterscheidet zwischen starken und schwachen Adoptionen. Wird ein Kind in einem Land mit einer "schwachen Adoption" angenommen, kann das zur Folge haben, dass das adoptierte Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten kann. Es sollte daher zunächst geprüft werden, welche Wirkungen das ausländische Recht des jeweiligen Landes für die Adoption vorsieht. Auch diese Information wird auf den Internetseiten der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen zur Verfügung gestellt.

Der Tagesspiegel, 26.10.2009

Mein Freund und ich wollen Ferien in Las Vegas machen und dort heiraten. Ist die Ehe auch in Deutschland gültig oder müssen wir hier noch einmal zum Standesamt?

In Las Vegas können Sie sowohl standesamtlich als auch religiös in einer "wedding chapel", einer Hochzeitskapelle, heiraten. Beide Formen der Eheschließung gelten nach dem Recht von Nevada als gültige Heirat. Das ist das entscheidende Kriterium für Ihre Frage. Wenn Sie das Ortsrecht in Nevada einhalten, wird Ihre Ehe von den deutschen Behörden akzeptiert. Im Ergebnis muss somit das Standesamt Ihre dortige kirchliche Trauung als rechtswirksame Eheschließung anerkennen, obwohl in Deutschland die kirchliche Trauung eigentlich keine gültige Form der Eheschließung darstellt.

Nach dem Ortsrecht von Nevada reicht es aus, dass die Verlobten beim county clerk eine "marriage license" (Heiratslizenz) beantragen und die Trauung vor einem Richter, einem Standesbeamten oder einem hierzu ermächtigten Geistlichen und mindestens einem Zeugen vornehmen. Die Eheleute erhalten anschließend eine vorläufige Heiratsurkunde, die sie zum Zwecke der Registrierung bei der zuständigen Behörde in Nevada abgeben müssen. Die Ehe ist dann ohne weitere Registrierung auch in Deutschland gültig.

Damit aber hier ein Familienbuch angelegt und die Ehe gegenüber deutschen Behörden nachgewiesen werden kann, muss die amerikanische Heiratsurkunde (marriage certificate) legalisiert werden. Dazu erstellt die amerikanische Behörde einen Vermerk über die erfolgte Registrierung und fertigt gegen Gebühr eine sogenannte Apostille. Mit dieser kann die Echtheit der Heiratsurkunde in Deutschland nachgewiesen werden.

Bitte beachten Sie aber, dass mit einer Heirat im Ausland keine gesetzlichen Eheverbote umgangen werden können. Beide Verlobte müssen volljährig (18 Jahre) und ledig sein. Falls einer der Ehegatten bereits mit einer anderen Person wirksam verheiratet ist, wäre die zweite Ehe mit dem Makel der "Bigamie" behaftet und könnte jederzeit auf Antrag eines der drei Ehegatten oder des Standesamtes aufgehoben werden.

Nun stellt sich noch die Frage, welches Eherecht für Sie Anwendung findet. Nach dem deutschen Internationalen Privatrecht entscheidet darüber die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten. Da Sie beide die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, gilt für Ihre Ehe das deutsche Recht, egal ob Sie nun in Thailand, den USA oder am Taj Mahal heiraten. Sind Sie und Ihr Ehegatte unterschiedlicher Nationalität, wird das Recht des gemeinsamen Wohnsitzes herangezogen.

Der Tagesspiegel, 14.9.2009

Mein Mann ist Amerikaner, wir haben in Deutschland geheiratet und einen Ehevertrag geschlossen. Bleibt der Vertrag gültig, wenn ich mit meiner Familie für mehrere Jahre in die USA ziehe?

Diese Sicherheit gibt Ihnen der Ehevertrag leider nicht. Ob der Vertrag auch im Ausland Geltung hat, richtet sich nach dem Internationalen Privatrecht des US- Bundesstaates, in dem es zu einer Auseinandersetzung über den Vertrag kommt. Die Praxis hat gezeigt, dass ausländische Gerichte nicht selten in Deutschland geschlossene Eheverträge nicht anerkennen. Ein langwieriger und kostspieliger Rechtsstreit im Ausland kann die Folge sein.

Selbst wenn das amerikanische Gericht den deutschen Ehevertrag anerkennt, kann es dennoch zu Abweichungen kommen. Zwar können Ehegatten im Ehevertrag für das Güterrecht die Geltung des Rechts eines bestimmten Staates festlegen. Diese Rechtswahl wird auch von den meisten amerikanischen Bundesstaaten anerkannt. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Ehegatten Grundbesitz in den USA erwerben. Es kann dann sein, dass für das ausländische Vermögen amerikanisches Güterrecht, für das übrige Vermögen das im Ehevertrag bestimmte Recht angewandt wird.

In Deutschland behält der Ehevertrag seine Wirkung, auch wenn Sie sich dauerhaft in den USA aufhalten. Solange ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann das Scheidungsverfahren in Deutschland durchgeführt werden. Für diese Scheidungen gibt es eine Sonderzuständigkeit beim Amtsgericht Schöneberg. Wenn ein Ehegatte die Scheidung in den USA und der andere in Deutschland beantragt, kommt es darauf an, welches Verfahren zuerst eingeleitet wurde.

Um Nachteile zu vermeiden, sollten Sie sich am besten vor Ihrem Umzug über das Eherecht an Ihrem neuen Wohnort beraten und einen an die dortigen Rechtsverhältnisse angepassten Vertrag beurkunden lassen.

Der Tagesspiegel, 6.7.2009

Katharina Kraft

Rechtsanwältin
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